Solar Anlagen mit Speicher

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aktuelle Entwicklung von Photovoltaikanlagen

Die Photovoltaik-Branche erlebt derzeit eine rasante Entwicklung, sowohl technologisch als auch im Hinblick auf gesetzliche Rahmenbedingungen und Markttrends.

Solar für den privaten Haushalt, aber auch für den gewerblichen Einsatz

Individuelle Beratung für den Energiesektor, aber auch in baulichen Belangen.

Neuerungen des Energiegesetzes für 2026

Kernpunkt: Ab 1. Januar 2026 treten in der Schweiz zentrale Neuerungen im Energie‑ und Stromversorgungsgesetz (Mantelerlass) in Kraft. Sie betreffen v. a. Vergütungen für PV‑Strom, lokale Elektrizitätsgemeinschaften (LEG), Einspeisebegrenzungen, Flexibilitätsnutzung, Stromsparziele und Mindestanteile erneuerbarer Energien.

Wichtigste Neuerungen im Energie- und Stromversorgungsgesetz ab 2026

1) Neue Abnahme‑ und Vergütungspflicht für eingespeisten Strom

  • Netzbetreiber müssen eingespeisten Strom verbindlich abnehmen und vergüten.
  • Die Vergütung richtet sich neu nach dem vierteljährlich gemittelten Marktpreis.
  • Minimalvergütungen schützen Produzenten kleiner Anlagen (bis 150 kW) vor sehr tiefen Marktpreisen:
    • <30 kW: 6 Rp./kWh
    • 30–150 kW mit Eigenverbrauch: 6 Rp./kWh für die ersten 30 kW, darüber 0 Rp./kWh
    • ≥30 kW ohne Eigenverbrauch: 6.2 Rp./kWh

2) Lokale Elektrizitätsgemeinschaften (LEG)

  • Ab 2026 können sich Erzeuger, Verbraucher und Speicher zu LEGs zusammenschliessen.
  • Strom kann innerhalb eines Quartiers oder einer Gemeinde über das öffentliche Netz geteilt werden.
  • Reduzierter Netznutzungstarif: 40 % Abschlag (20 % bei mehreren Netzebenen).
  • Ziel: Lokale Vermarktung, höhere Eigenverbrauchsquoten, Entlastung der Netze.

3) Neue Einspeisebegrenzung für PV‑Anlagen

  • Für neue PV‑Anlagen ab 2026 gilt eine Einspeisebegrenzung auf 70 % der DC‑Nennleistung.
  • Umsetzung erfolgt automatisch über Wechselrichter/Steuerung.
  • Bestehende Anlagen bleiben unberührt, bis Wechselrichter ersetzt oder Anlage wesentlich geändert wird.
  • Energieverlust meist <1 % pro Jahr.

4) Flexibilitätsnutzung nur noch mit Kundenzustimmung

  • Steuerbare Verbraucher (Wärmepumpen, Boiler, Speicher, PV‑Anlagen) dürfen netzdienlich nur genutzt werden, wenn Kund:innen explizit zustimmen.
  • Ziel: Transparenz und Schutz der Kundschaft.

5) Stromsparziele für Energieversorger

  • Ab 2026: 1 % jährliche Einsparung des Stromabsatzes.
  • Ab 2028: 2 %.
  • Ziel: Schweizweit 2 TWh Einsparung pro Jahr ab 2028.
  • EVU müssen Effizienzmassnahmen nachweisen (Beleuchtung, Lüftung, Geräte etc.).

6) Mindestanteile erneuerbarer Energien in der Grundversorgung

  • Mindestens 20 % des Stroms in der Grundversorgung müssen aus inländischen erneuerbaren Quellen stammen.
  • Ab 2028: mindestens zwei Drittel.

7) Weitere relevante Änderungen (Mantelerlass)

  • Teil des Stromversorgungsgesetzes tritt ebenfalls 2026 in Kraft (z. B. Art. 15 EnG).
  • Ausbau erneuerbarer Energien wird erleichtert, u. a. durch:
    • Nationales Interesse für grosse Winterstrom‑Solaranlagen
    • Klare Eignungsgebiete in kantonalen Richtplänen
    • Vorrang für bestimmte Wasserkraftprojekte

Bedeutung für Gemeinden, EVU und Projektentwickler

Für Ihre Arbeit in Luzern besonders relevant:

  • LEG‑Projekte werden attraktiver → neue Geschäftsmodelle für Quartiere, Areale, Genossenschaften.
  • PV‑Wirtschaftlichkeit stabilisiert sich durch Minimalvergütungen, aber Einspeisebegrenzung erfordert optimierten Eigenverbrauch (Speicher, Steuerungen).
  • Kommunale Energieplanung muss Eignungsgebiete für grosse Solaranlagen berücksichtigen.
  • EVU müssen Effizienzprogramme und erneuerbare Beschaffungsstrategien ausbauen.